Schwangerschaftsabbruch, Fehl- und Totgeburt

Wenn eine Schwangerschaft anders endet

Nicht jede Schwangerschaft mündet in eine Geburt. Hinter den nüchternen medizinischen Begriffen Schwangerschafts­abbruch, Fehlgeburt und Totgeburt stehen oft tief greifende Lebens­ereignisse, mit denen Frauen, Paare und ganze Familien sich auseinander­setzen müssen. Diese Seite möchte sachlich und respektvoll informieren: welche medizinischen Zusammen­hänge es gibt, welche rechtliche Lage in Deutschland gilt und welche Anlauf­stellen Unterstützung bieten. Wir möchten ausdrücklich keine moralische Bewertung vornehmen; jeder Mensch trifft Entscheidungen in seinem eigenen Lebens­kontext.

Fehlgeburt – medizinischer Hintergrund

Eine Fehlgeburt (Abort) ist der Verlust der Schwangerschaft vor der 24. Schwanger­schaftswoche oder bei einem fetalen Gewicht unter 500 g. Etwa 10–15 % aller klinisch festgestellten Schwangerschaften enden in einer Fehlgeburt – rechnet man die sehr frühen Aborte vor der 6. Woche hinzu, ist die Quote noch deutlich höher (manche Studien sprechen von bis zu 30 %). In der überwiegenden Mehrheit der Fälle (ca. 60 %) liegt die Ursache in zufälligen Chromosomen­störungen des Embryos – ein natürlicher Selektions­mechanismus des Körpers, kein Verschulden der Mutter. Weitere Ursachen können hormonelle Störungen (z. B. eine Gelbkörper­schwäche), Gebärmutter-Anomalien, Infektionen, autoimmune Prozesse (z. B. Antiphospholipid-Syndrom) oder schwere Vorerkrankungen sein.

Anzeichen einer Fehlgeburt sind häufig vaginale Blutungen, krampfartige Unterleibs­schmerzen und manchmal ein abrupt nachlassendes Schwangerschafts­gefühl (Übelkeit, Spannungs­gefühl in der Brust). Bestätigt wird die Diagnose im Ultraschall durch fehlende Herz­tätigkeit des Embryos oder einen leeren Fruchtsack. Je nach Schwangerschafts­woche und persönlicher Präferenz erfolgt das weitere Vorgehen abwartend (Körper stößt das Gewebe von selbst aus), medikamentös (mit Misoprostol) oder chirurgisch (durch eine Ausschabung in Kurznarkose). Alle drei Optionen sind medizinisch sicher, sofern keine zusätzlichen Risikofaktoren bestehen.

Totgeburt – ab der 24. Woche

Verstirbt ein Kind ab der 24. Schwangerschafts­woche oder mit einem Gewicht über 500 g im Mutterleib, sprechen Ärzte von einer Totgeburt. In Deutschland werden jährlich etwa 2.500 Totgeburten registriert. Häufige Ursachen sind plötzliche Plazenta­komplikationen (Plazentainsuffizienz, vorzeitige Lösung), Nabelschnur­probleme, schwere fetale Fehlbildungen oder Infektionen. Manchmal lässt sich die Ursache trotz umfangreicher Abklärung nicht klären – ein Umstand, der die Trauer­arbeit zusätzlich erschwert. Die Geburt erfolgt in der Regel auf natürlichem Weg, oft in einer auf solche Situationen spezialisierten Klinik mit Hebammen, die in der Begleitung still geborener Kinder erfahren sind.

Schwangerschaftsabbruch – rechtliche Lage in Deutschland

Der Schwangerschafts­abbruch ist in Deutschland in den §§ 218 ff. Strafgesetzbuch geregelt. Er ist grundsätzlich rechtswidrig, bleibt aber unter bestimmten Bedingungen straffrei:

  • Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB): bis zur 12. Woche nach Empfängnis (entspricht ca. 14. Schwangerschafts­woche nach letzter Regel), wenn die Frau zuvor eine staatlich anerkannte Beratung in Anspruch genommen hat und seit der Beratung mindestens drei Tage vergangen sind.
  • Medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB): wenn die Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Mutter ernsthaft gefährdet. Gilt zeitlich ohne Frist.
  • Kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB): nach einer Vergewaltigung; bis zur 12. Woche.

Die Beratung erfolgt über staatlich anerkannte Beratungs­stellen wie pro familia, Diakonie, Caritas-Mitarbeiter (ohne Beratungs­schein) und donum vitae. Der Abbruch selbst erfolgt meist medikamentös (Mifepriston gefolgt von Misoprostol) oder durch Vakuum­aspiration. Beide Methoden sind komplikations­arm; trotzdem gibt es Risiken (Infektion, Nachblutung, unvollständige Entleerung), über die ärztlich aufgeklärt wird. Die Kosten werden in den meisten Konstellationen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen; einkommens­schwache Frauen können einen Antrag auf Kosten­übernahme beim Landes­amt stellen.

Seelische Verarbeitung – das stille Trauma

Egal ob Fehlgeburt, Totgeburt oder beendete Schwangerschaft – die psychischen Folgen werden gesellschaftlich oft unterschätzt. Viele Frauen berichten von Schuldgefühlen („Was habe ich falsch gemacht?“), Trauer, Depression, manchmal post­traumatischer Belastungs­störung. Auch Männer und Partner:innen leiden, finden für ihr Leid aber häufig weniger Raum. Wichtig ist: Trauer braucht Zeit, und sie braucht Worte. Ein professionelles Gespräch – bei Hausärztin, Frauenärztin, Hebamme, Psycho­therapeut:in oder einer entsprechend ausgebildeten Beratungs­stelle – kann helfen, die Erfahrung einzuordnen.

Hilfreiche Anlaufstellen

In und um Duisburg gibt es mehrere Beratungs­angebote für Schwangerschafts­konflikte und Trauerverarbeitung. Bundesweite Anlauf­stellen:

  • pro familia – Beratung bei Schwangerschafts­konflikt, Verhütung, Kinderwunsch (www.profamilia.de)
  • Initiative Regenbogen – Selbsthilfe für Familien nach früher Kindesverlust (www.initiative-regenbogen.de)
  • Bundesverband Verwaiste Eltern (www.veid.de)
  • Telefonseelsorge – rund um die Uhr, anonym, kostenfrei: 0800 111 0 111 / 0800 111 0 222

Was unsere Apotheke leisten kann

Wir sind keine Beratungs­stelle für Schwangerschafts­konflikte und keine Trauer­begleiter:innen – das überlassen wir den dafür ausgebildeten Fachkräften. Was wir sehr wohl tun: Sie diskret und vorurteilsfrei mit Medikamenten, Hilfsmitteln und Auskünften versorgen, die im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Verbands­materialien, Schmerz­mittel, schlafanstoßende Phyto­präparate für Phasen seelischer Erschöpfung, hormonelle Verhütung nach abgeschlossenem Abbruch, Folsäure für eine späteren Folge­schwangerschaft und nicht zuletzt: ein freundliches, ruhiges Gespräch ohne Wartezimmer­atmosphäre. Sprechen Sie uns gerne an, jederzeit und ohne Termin.

Redaktion Schwanen-Apotheke Duisburg, Quellen: BzgA, DGGG-Leitlinien, pro familia, StGB §218